( § 8a Abs 5 MedG , § 8a Abs 6 MedG , § 20 MedG ) Die Pflicht zur gehörigen Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedG (Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete selbstständige Entschädigungsverfahren) iVm § 20 MedG (Durchsetzung der Veröffentlichung mittels Geldbuße) entfällt jedenfalls dann, wenn das Verfahren über einen selbstständigen Antrag auf Entschädigung nach § 6 MedG , § 7 MedG , § 7a MedG , § 7b MedG oder § 7c MedG (Persönlichkeitsschutz) durch die Zuerkennung einer Entschädigung und einen Auftrag zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 8a Abs 6 MedG rechtskräftig abgeschlossen wurde, die Urteilsveröffentlichung bereits erfolgte und das ursprüngliche Bestehen einer Veröffentlichungspflicht gemäß § 8a Abs 5 MedG erst nach der Urteilsveröffentlichung rechtskräftig feststeht.

