( § 879 Abs 1 ABGB , § 11 WAG , § 13 Z 3 WAG , § 13 Z 4 WAG , § 15 Abs 2 WAG ) Beinhaltet die mit einem Kunden vereinbarte Abfindungsklausel eines „Finanzdienstleistungsinstituts“, das Warenterminoptionen vermittelt, den Verzicht auf sämtliche gegenseitige Ansprüche, ist die Klausel, wenn das „Finanzleistungsinstitut“ im Zeitpunkt der Vereinbarung gar keine Ansprüche gegen den Kunden hat, wegen Vorliegen eines krassen und unzumutbaren Missverhältnisses zwischen Schaden und Abfindungssumme, sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB .