( § 21 Abs 1 ElWOG , § 21 Abs 2 ElWOG , Art 8 § 16 Abs 1 Z 5 E-RBG , Art 8 § 16 Abs 3 E-RBG ) Macht ein Stromabnehmer gegen den Netzbetreiber einen Rückforderungsanspruch als Bereicherungsanspruch geltend (hier: Rückforderung einer auf den Systemnutzungstarif aufgeschlagenen Gemeindegebrauchsabgabe), kann er aufgrund der sukzessiven Kompetenz der Gerichte erst dann Klage einbringen, wenn die Elektrizitäts-Control Kommission über seinen Anspruch bescheidmäßig entschieden hat.

