(Art 2 Z 1 AUVB 1965) Nach dem Wortlaut des Art 2 Z 1 AUVB 1965, kommt es für das Vorliegen eines vom Versicherungsschutz umfassten Unfalles darauf an, ob der Versicherte unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis erleidet. Das Merkmal der Plötzlichkeit erschöpft sich grundsätzlich nicht im Begriff der Schnelligkeit, sondern schließt vielmehr als wesentlich hervorstechendes Merkmal das Moment des Unerwarteten, nicht Vorhersehbaren und Unentrinnbaren ein.

