(Art 10 Pkt 2.1 AStB 1998, Art 10 Pkt 2.4 AStB 1998) Nach der „strengen Wiederherstellungsklausel“ des Art 10 Pkt 2.1 AStB 1998 (Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung) hat der Versicherungsnehmer nur dann Anspruch auf den auf der Neuwertversicherung beruhenden Mehrbetrag, wenn die Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung gesichert ist. Nach Art 10 Pkt 2.4 AStB 1998 hat die Wiederherstellung binnen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses zu erfolgen.

