( Art 2 Abs 1 RL 84/5/EWG , Art 1 RL 90/232/EWG ) Art 2 Abs 1 RL 84/5/EWG und Art 1 RL 90/232/EWG stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Anspruch eines Fahrzeuginsassen auf Schadenersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen seines Beitrags zu dem Schaden ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt werden kann. Dass der betreffende Fahrzeuginsasse der Eigentümer des Fahrzeugs ist, dessen Führer den Unfall verursacht hat, ist ohne Belang.

