( §§ 1151 ff ABGB , §§ 1090 ff ABGB , § 15 KSchG ) Der Mobilfunkvertrag ist kein Werkvertrag, sondern ein Mischvertrag sui generis mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen. Auf diesen ist daher § 15 KSchG (besonderes Kündigungsrecht bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen) nicht - auch nicht analog - anzuwenden.
OGH 21.04.2005, 6 Ob 69/05y

