( § 112 Abs 3 GewO 1994 , Art 118 Abs 2 B-VG , Art 118 Abs 3 B-VG ) Vom Gesetz abweichende Betriebszeiten für Gastgärten sind von den jeweiligen Gemeinden und nicht vom Landeshauptmann festzulegen. Die Kompetenz fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, die nämlich die Auswirkungen von abgeänderten (erweiterten) Öffnungszeiten ua vor dem Hintergrund des Lärmschutzgedankens am ehesten abschätzen können. Der VfGH hat daher den dritten Satz des § 112 Abs 3 GewO mit Ablauf des 31. 12. 2005 als verfassungswidrig aufgehoben.

