( Art 1 ff RL 93/38/EWG ) Beabsichtigt ein Auftraggeber, der eine der in Art 2 Abs 2 RL 93/38/EWG speziell erwähnten Tätigkeiten [im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor] ausübt, in Ausübung dieser Tätigkeit einen Dienstleistungs-, Bau- oder Lieferauftrag zu vergeben oder einen Wettbewerb durchzuführen, so gelten für diesen Auftrag oder diesen Wettbewerb die Bestimmungen dieser Richtlinie.

