( § 9 Abs 2 SpaltG , Art 5 StGG , Art 6 MRK ) Aufgrund der Verweisung in § 9 Abs 2 SpaltG auf § 225c Abs 3 und Abs 4 AktG kann ein Minderheitsgesellschafter im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung die angebotene Barabfindung nur dann gerichtlich überprüfen lassen, wenn sein Gesellschaftsanteil (allein oder gemeinsam mit anderen Antragstellern) eine Erheblichkeitsschwelle erreicht. Darin liegt ein unverhältnismäßiger und sachlich nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Eigentumsrecht. Jedem Gesellschafter muss allein und unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung die Möglichkeit offen stehen, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich nachprüfen zu lassen.

