( Art 12 EG, Art 2 Abs 7 RBÜ ) Nach Art 2 Abs 7 RBÜ gewährt ein Verbandsland einem Werk den doppelten Schutz, der zum einem auf dem Recht der Muster und Modelle zum anderen auf dem Urheberrecht beruht, nur dann, wenn das Ursprungsland des Werkes ebenso den doppelten Schutz gewährt. Diese Gegenseitigkeitsregel stellt eine nach Art 12 EG untersagte mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar.

