( Art 1 ff RL 93/83/EWG , Art 8 Abs 2 RL 92/100/EWG ) In dem Fall, in dem ein Teil der Öffentlichkeit die in einem Mitgliedstaat produzierten Rundfunkprogramme mittels eines Signals empfängt, das zunächst an einen Satelliten und dann von diesem zu einem erdgebundenen Sender in einem anderen Mitgliedstaat gesendet wird, der diese Programme auf Langwelle wieder in den erstgenannten Staat ausstrahlt, liegt keine öffentliche Wiedergabe über Satellit iSv Art 1 Abs 2 Buchstabe a RL 93/83/EWG vor. Folglich fällt diese Rundfunkübertragung nicht unter Art 1 Abs 2 Buchstabe b RL 93/83/EWG .

