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Kein markenrechtlicher Schutz für „car care“

WRInfo 2005/187 Heft 10 v. 30.6.2005

( § 4 Abs 1 Z 4 MarkSchG ) Die Wortfolge „car care“ steht in deutscher Übersetzung für Autopflege. Reparaturen von Kraftfahrzeugen und der Vertrieb von Autoglas und Zubehör sowie Splitt- und Schutzfolien, Sonnen- und Wärmeschutz für Kraftfahrzeuge udgl fallen jedenfalls unter den Begriff „Autopflege“. Die Bezeichnung „car care“ ist damit in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen rein beschreibend, weshalb ein markenrechtlicher Schutz ausgeschlossen ist.

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