(Art 5 Abs 1 Buchstabe b RL 89/104/EWG ) Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr für das Publikum iSv Art 5 Abs 1 Buchstabe b RL 89/104/EWG zwischen einer Marke und einem Wortzeichen oder Wort-/Bildzeichen, das aus einer Unternehmensbezeichnung gefolgt von der älteren Marke zusammengesetzt ist, wobei die Marke aus einem einzigen „normal kennzeichnungskräftigen“ Wort besteht und zwar nicht den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens prägt, aber darin eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, hat das nationale Gericht auf den Gesamteindruck jeder Marke abzustellen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente, die Art der betroffenen Verkehrskreise, die Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und die Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zu berücksichtigen sind.

