(Art 3 EuInsVO, Art 18 EuInsVO, Art 26 EuInsVO, § 119 Abs 5 KO , § 176 KO ) Die fälschliche Inanspruchnahme der Zuständigkeit nach Art 3 Abs 1 EuInsVO stellt ebenso wie die mangelhafte Begründung der internationalen Zuständigkeit per se keine ordre public-Verletzung dar. Hat ein englisches Gericht das Konkursverfahren über einen Gemeinschuldner eröffnet und festgestellt, dass es das Verfahren als Hauptverfahren iSd Art 3 EuInsVO ansieht, haben die österreichischen Gerichte das englische Verfahren daher auch dann anzuerkennen, wenn das englische Gericht die Annahme seiner internationalen Zuständigkeit nicht begründet hat.

