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Solidarische Haftung eines persönlich haftenden OEG-Gesellschafters im Zwangsausgleich

WRInfo 2005/184 Heft 10 v. 30.6.2005

( § 128 HGB , § 18 Abs 1 KO , § 57 KO , § 110 Abs 1 KO , § 156 KO , § 164 Abs 2 KO ) Der in der Anmerkungsspalte vom Masseverwalter angebrachte Vermerk „bedingt anerkannt gemäß § 57 KO “ stellt keine Teilbestreitung, sondern eine Anerkennung des Gesamtbetrages dar.

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