( § 1330 ABGB ) Wird in einem Zeitungsartikel statt der Hochschülerschaft an der Universität Wien irrtümlicherweise die Österreichische Hochschülerschaft (ÖH) kritisiert, liegt in der Beurteilung, dass dieser Irrtum den Journalisten als Fahrlässigkeit anzulasten ist, keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Aufgrund der Fahrlässigkeit ist daher der Tatbestand des § 1330 ABGB hergestellt.

