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Offenlegung des Jahresabschlusses: Keine Unmöglichkeit der Erfüllung der Anmeldepflicht

WRInfo 2005/179 Heft 10 v. 30.6.2005

( § 24 FBG , § 277 HGB ) Nach § 24 FBG steht es dem Offenlegungspflichtigen frei, die Unmöglichkeit der Erfüllung seiner Anmeldepflicht darzutun. Das Nichtvorliegen von Jahresabschlüssen der Tochtergesellschaften ist aber schon nach der Bestimmung des § 277 HGB nicht geeignet, die Offenlegung so lange aufzuschieben, als nicht die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften vorliegen.

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