( § 24 FBG , § 277 HGB ) Nach § 24 FBG steht es dem Offenlegungspflichtigen frei, die Unmöglichkeit der Erfüllung seiner Anmeldepflicht darzutun. Das Nichtvorliegen von Jahresabschlüssen der Tochtergesellschaften ist aber schon nach der Bestimmung des § 277 HGB nicht geeignet, die Offenlegung so lange aufzuschieben, als nicht die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften vorliegen.