(Art 10 EMRK, Art 13 Abs 1 StGG, Art 6 Z 1 StV Wien, § 2 UWG ) Ein Werbevergleich darf nicht zur Irreführung geeignet sein. Er ist etwa dann zur Irreführung geeignet, wenn nicht Vergleichbares miteinander verglichen wird. Dies ist etwa bei einer Werbung, die die arzneiliche Wirkung von Medikamenten vergleicht, dann der Fall, wenn die im Werbevergleich angeführten Studienergebnisse (deren Vergleichbarkeit die Werbeaussage nahe legt) mangels Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Studien eine Irreführung über die Wirksamkeit der Medikamente hervorrufen.

