( § 19 Abs 2 HGB , § 30 Abs 1 HGB ) Befinden sich am selben Ort bzw in derselben politischen Gemeinde eine GmbH, die „A*****GmbH“, und eine KG und ist die GmbH keine Gesellschafterin der KG, darf die Firma der KG - auch wenn an den beiden Gesellschaften dieselben natürlichen Personen beteiligt sind und zwischen ihnen wirtschaftliche Verflechtungen bestehen - wegen des Grundsatzes der Firmenunterscheidbarkeit nicht „A*****GmbH & CO KG“ lauten.