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Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit

HANDELSRECHTWRInfo 2005/178 Heft 10 v. 30.6.2005

( § 19 Abs 2 HGB , § 30 Abs 1 HGB ) Befinden sich am selben Ort bzw in derselben politischen Gemeinde eine GmbH, die „A*****GmbH“, und eine KG und ist die GmbH keine Gesellschafterin der KG, darf die Firma der KG - auch wenn an den beiden Gesellschaften dieselben natürlichen Personen beteiligt sind und zwischen ihnen wirtschaftliche Verflechtungen bestehen - wegen des Grundsatzes der Firmenunterscheidbarkeit nicht „A*****GmbH & CO KG“ lauten.

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