( § 1330 Abs 2 ABGB ) Ein Betreiber eines Online-Dienstes, der auch ein Archiv enthält, haftet nach § 1330 Abs 2 ABGB für ein ursprünglich iSd Zitatenjudikatur gerechtfertigt veröffentlichtes Zitat eines Dritten, wenn er in der Folge ohne eigene Nachforschungen von der Unrichtigkeit dieses Zitats erfährt, zu dessen Entfernung aufgefordert wird und es trotzdem weiter im Archiv bereithält.

