(Art 7 Abs 1 RL 89/104/EWG ) Art 7 Abs 1 RL 89/104/EWG ist dahin gehend auszulegen, dass Waren, die mit einem Markenzeichen versehen sind, weder dadurch in den Verkehr gelangen, dass sie in den EWR bloß eingeführt und zollamtlich abgefertigt werden, noch dass sie in Geschäften des Markeninhabers oder mit ihm verbundener Unternehmen zum Verkauf angeboten werden. Eine mit einer Marke versehene Ware wird vielmehr erst dann im EWR in den Verkehr gebracht, wenn ein unabhängiger Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über sie erlangt hat, etwa im Wege eines Verkaufs.

