( § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB , § 1336 Abs 2 ABGB , Art 8 Nr 1 EVHGB, § 27a KSchG ) Eine hinter dem vereinbarten Werklohn zurückbleibende vertragliche „Stornogebühr“, die der Besteller nach Abbestellung des Werks an den Unternehmer zu zahlen hat, ist Reugeld; es bezweckt die Pauschalierung des Entgeltanspruchs gemäß § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB in - gemessen am Entgelt für den Fall der Werkausführung - geringerer Höhe.

