(Art 82 EG) Hat ein Unternehmen eine beherrschende Stellung inne und ist es Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer „Bausteinstruktur“, die für die Präsentation von Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat unerlässlich ist, stellt die Weigerung dieses Unternehmens, einem anderen Unternehmen, das ebenfalls derartige Daten in diesem Mitgliedstaat anbieten will, eine Lizenz zur Verwendung dieser Struktur zu erteilen, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung iSv Art 82 EG dar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

