( § 3 KHVG 1994 ) Nach den Besonderen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 1989 (BKHB 1989) erstreckte sich der örtliche Geltungsbereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht auf Länder, die im geographischen Sinne nicht zu Europa gehören, wie dies beispielsweise bei der asiatischen Türkei der Fall ist. An diesem Geltungsbereich hat sich auch durch das In-Kraft-Treten des KHVG 1994 nichts geändert.

