(Art 28 EG) Ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) verstößt gegen Art 28 EG (früher: Art 30 EG-Vertrag), wenn er Vitaminpräparate, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, hinsichtlich aller Vitamine - außer den Vitaminen A und D - bei Überschreiten der dreifachen (von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung) empfohlenen Tagesdosis durchgängig als Arzneimittel einstuft.

