(Art 28 EG) Ein Mitgliedstaat (hier: Österreich) verstößt gegen Art 28 EG, wenn er Vitamin- oder Mineralstoffpräparate, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, durchgängig als Arzneimittel einstuft, wenn ihr Gehalt an Vitaminen - außer den Vitaminen A, C, D oder K - oder an Mineralstoffen - außer solchen der Gruppe Chromate - die einfache Tagesdosis dieser Nährstoffe überschreitet oder wenn sie, unabhängig von der Dosierung, die Vitamine A, D oder K enthalten.

