(§ 27 KO) Die Anfechtungsklage kann sich auf ein Leistungsbegehren beschränken. Eines Rechtsgestaltungsbegehrens bedarf es lediglich in jenen Fällen, in denen der Anfechtungsgegner zu keiner Leistung verpflichtet ist und nur eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung für unwirksam erklärt werden soll. Wird allerdings in der Anfechtungsklage das Leistungsbegehren dennoch mit entsprechenden Rechtsgestaltungsbegehren verknüpft und wird das Rechtsgestaltungsbegehren rechtskräftig abgewiesen, so ist dem auf die Unwirksamkeit der Rechtshandlung des Gemeinschuldners (hier: Darlehensrückführungen) gestützten Leistungsbegehren der Boden entzogen.

