(§ 14 Abs 1 KO, § 51 Abs 1 KO) Bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Beseitigungsansprüche (hier: Beseitigung eines umweltwidrigen Zustands) sind als iSd § 51 Abs 1 KO bereits vor der Konkurseröffnung begründete Forderungen anzusehen, weshalb auch die Ersatzvornahmekosten als Konkursforderungen dem § 14 Abs 1 KO unterliegen. Das gilt uneingeschränkt jedenfalls für den Fall, dass die Gefahrenlage vor der Konkurseröffnung verwirklicht wurde und der umweltwidrige Zustand nach der Konkurseröffnung weder vergrößert wurde noch eine andere (neue) Gefahr nach Konkurseröffnung entstand.

