(§ 39 VersVG) Die von einem Versicherer wegen Prämienrückstandes des Versicherungsnehmers - wenngleich formalisiert und standardisiert - gewählte Form der Mahnung und Belehrung im Sinne einer seitlich an den Erlagschein für die ausstehende Prämie angebrachten, jedoch dort deutlich in Form- und Textwahl gestalteten und sich abhebenden Allonge ist nicht zu beanstanden. Eine derartige Mahnung, die auf der Rückseite der Allonge den maßgeblichen Gesetzestext (Auszug aus § 39 VersVG) enthält, entspricht den gesetzlichen Form- und Inhaltserfordernissen des § 39 VersVG und ist damit rechtswirksam.

