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Betriebsanlage - verfassungswidrige Bestimmungen in der GewO 1994 und gesetzwidrige Verordnung

GEWERBERECHTWRInfo 2004/129 Heft 8 v. 27.5.2004

(§ 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994, § 359b Abs 2 GewO 1994) Der VfGH hat § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 samt dem einleitenden Wort „oder“ sowie § 359b Abs 2 GewO 1994 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie ohne sachlichen Grund Betriebsanlagen in einem vereinfachten Verfahren als genehmigt feststellen las- sen, ohne dass die im sonstigen „normalen“ Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorgesehene Prüfung einzelfallbezogener Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbarer Immissionen dabei vorgesehen ist. Durch diese Aufhebung treten § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl 1994/194, das die Z 1 des § 359b Abs 1 GewO 1994 idF BGBl 1994/194 abschließende Wort „oder“ sowie § 359b Abs 2 GewO 1994 idF BGBl 1994/194 wieder in Kraft.

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