(§ 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994, § 359b Abs 2 GewO 1994) Der VfGH hat § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 samt dem einleitenden Wort „oder“ sowie § 359b Abs 2 GewO 1994 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie ohne sachlichen Grund Betriebsanlagen in einem vereinfachten Verfahren als genehmigt feststellen las- sen, ohne dass die im sonstigen „normalen“ Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorgesehene Prüfung einzelfallbezogener Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbarer Immissionen dabei vorgesehen ist. Durch diese Aufhebung treten § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl 1994/194, das die Z 1 des § 359b Abs 1 GewO 1994 idF BGBl 1994/194 abschließende Wort „oder“ sowie § 359b Abs 2 GewO 1994 idF BGBl 1994/194 wieder in Kraft.

