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Legitimation zur Klage auf Nichtigerklärung

VERFAHRENSRECHTWRInfo 2004/133 Heft 8 v. 27.5.2004

(Art 230 Abs 4 EG) Die Ansicht, dass eine natürliche oder juristische Person als von einer allgemein geltenden Gemeinschaftsbestimmung, die sie unmittelbar betrifft, individuell betroffen iSd Art 230 Abs 4 EG anzusehen ist, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtigt, indem sie ihre Rechte einschränkt oder ihr Pflichten auferlegt, ist nicht korrekt. Die natürliche oder juristische Person ist daher in einem solchen Fall nicht zur Klage auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsbestimmung berechtigt.

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