(§ 1 UWG) Stellt ein Unternehmen einem anderen Unternehmen Restbestände vorgedruckter Versandhüllen mit an der Innenseite abgedruckten Teilnahmebedingungen für ein sittenwidriges Gewinnspiel des anderen Unternehmens zur Verfügung, so wird dadurch zweifellos dessen Wettbewerbsverstoß gefördert. Schon allein aufgrund der Personenidentität hinsichtlich der Geschäftsführer beider Unternehmen kann sich das die Versandhüllen zur Verfügung stellende Unternehmen nicht darauf berufen, in Unkenntnis der Tathandlung des anderen Unternehmens zu sein und damit nicht für dessen Wettbewerbsverstöße verantwortlich zu sein.

