(§§ 55 f AMG, § 58 AMG, § 1 UWG, § 2 UWG) Die Auffassung, dass Arzneimittelwerbung, die über die Angabe von Produkteigenschaften und -wirkungen hinausgeht, insbesondere absatzfördernde (Preis-)Werbung, aus Anlass der zulässigen Abgabe von Gratismustern an Ärzte nicht verboten ist, kann mit gutem Grund vertreten werden. Daher liegt auch kein Verstoß gegen § 1 UWG vor.

