(§ 18 UrhG) Duldet ein Gastwirt, dass die Wiedergabe von Werken der Tonkunst durch ein in der Küche aufgestelltes Radiogerät auch im für jedermann zugänglichen Gastraum zu hören ist und damit einem weiteren Hörerkreis zugänglich wird, obgleich er dies zumutbarerweise (etwa durch Leiserdrehen des Empfangsgeräts oder durch Veränderung seiner Aufstellung) hätte verhindern können, ist er nicht anders zu behandeln als derjenige, der die (öffentliche) Wiedergabe im Gastraum von Anfang an zugelassen oder beabsichtigt hat. Da dieser Sachverhalt als öffentliche Aufführung iSd § 18 UrhG zu beurteilen ist, liegt ein Verstoß gegen das UrhG vor, wenn keine Werknutzungsbewilligung zur öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst vorliegt.

