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Innehabung einer „Master-CD“ - keine Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte

URHEBERRECHTWRInfo 2004/123 Heft 8 v. 27.5.2004

(§ 76 Abs 1 UrhG) Schon der klare Gesetzeswortlaut des § 76 Abs 1 UrhG knüpft die Herstellereigenschaft allein an den faktischen Vorgang des Festhaltens akustischer Vorgänge auf einem Schallträger. Mit der bloßen Innehabung eines Vervielfältigungsstücks eines Schallträgers, mag dieses auch als „Master-CD“ bezeichnet sein, sind noch keine Vervielfältigungs- oder sonstigen Verbreitungsrechte verbunden.

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