(Art 12 Abs 2 Buchstabe a RL 89/104/EWG ) Nach Art 12 Abs 2 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken] wird eine Marke für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist. Wenn beim Vertrieb einer von einer eingetragenen Marke erfassten Ware an den Verbraucher oder Endabnehmer Zwischenhändler beteiligt sind, bestehen für die Beurteilung der Frage, ob die Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der betreffenden Ware iSd Art 12 Abs 2 Buchstabe a RL 89/104/EWG geworden ist, die maßgebenden Verkehrskreise aus sämtlichen Verbrauchern oder Endabnehmern und je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffende Ware aus sämtlichen am Vertrieb der Ware beteiligten Gewerbetreibenden.

