(§ 91 Abs 1 GmbHG, § 93 Abs 3 GmbHG, § 93 Abs 4 GmbHG) Ergeht im Liquidationsverfahren an einen bekannten Gläubiger keine unmittelbare Aufforderung, sich zu melden, so hat der Gläubiger nach Beendigung der Liquidation und Löschung im Firmenbuch gegenüber dem nach § 93 Abs 3 GmbHG bestellten Verwahrer der Bücher das - im außerstreitigen Verfahren durchzusetzende - Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften der aufgelösten GmbH.

