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Rückübertragungsverpflichtung unterliegt bei Vereinbarungstreuhand Notariatsaktsform

GESELLSCHAFTSRECHTWRInfo 2004/127 Heft 8 v. 27.5.2004

(§ 76 Abs 2 GmbHG) Die Vereinbarung eines Gesellschafters mit einem Dritten, dass er seine Beteiligung künftig als Treuhänder für den Dritten halten werde (Vereinbarungstreuhand) unterliegt dem Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG (Notariatsaktsform). Gleiches gilt auch für die Verpflichtung der Rückübertragung vom Treuhänder auf den Treugeber.

OGH 25.02.2004, 7 Ob 287/03m

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