(§ 76 Abs 2 GmbHG) Die Vereinbarung eines Gesellschafters mit einem Dritten, dass er seine Beteiligung künftig als Treuhänder für den Dritten halten werde (Vereinbarungstreuhand) unterliegt dem Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG (Notariatsaktsform). Gleiches gilt auch für die Verpflichtung der Rückübertragung vom Treuhänder auf den Treugeber.
OGH 25.02.2004, 7 Ob 287/03m

