(§ 16 Abs 1 KlGG, § 5 Abs 4 KO) Bewohnt der Gemeinschuldner ein untergepachtetes Kleingartenhaus und kann durch die Auflösung dieses Unterpachtverhältnisses infolge Lukrierung eines erheblichen Aufwandersatzanspruches nach § 16 Abs 1 KlGG ein nicht unbeträchtlicher Geldbetrag für die Masse erzielt werden, kann der Masseverwalter das Unterpachtverhältnis aufkündigen und auf diese Weise den Aufwandersatzan- spruch für die Masse lukrieren, wenn der Gemeinschuldner auf eine mit ähnlich hohen Kosten zu mietende angemessene Wohnung verwiesen werden kann. § 5 Abs 4 KO kommt in einem solchen Fall daher nicht zur Anwendung.

