(§ 5 Abs 4 KO) Gemäß § 5 Abs 4 KO hat das Konkursgericht dem Gemeinschuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind. § 5 Abs 4 KO erfasst nicht den Fall, dass durch die Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses maßgebliche Beträge frei werden (hier: frei werden des Finanzierungsbeitrages gemäß § 17 WGG wegen Auflösung eines Genossenschaftsvertrages). Allerdings hat der Masseverwalter - sofern die Schuldnerin nicht selbst freiwillig aktiv wird - eine entsprechende andere Wohnmöglichkeit anzubieten, wobei die allfällig mit dem Vertragsabschluss verbundenen Kosten ebenso wie die erforderlichen Übersiedlungskosten vom Masseverwalter zur Verfügung zu stellen sind.

