(§ 42 GmbHG, § 381 Z 2 EO) Ein aus einem Treuhandvertrag abgeleiteter Anspruch auf Unterlassung treuwidriger Stimmrechtsausübung kann zwar nicht durch § 42 Abs 4 GmbHG gesichert werden, weil sich diese Bestimmung nur auf Beschlüsse bezieht, die durch eine Klage auf Nichtigerklärung iSd § 42 GmbHG angefochten werden. Eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO, mit der dem Treuhänder die Ausübung des Stimmrechts untersagt wird, ist aber jedenfalls zulässig.

