(§ 221 Abs 5 HGB, § 222 Abs 1 HGB, § 277 Abs 1 HGB) Durch den Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis in eine Personengesellschaft des Handelsrechts, der davor keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis angehörte, wird die bereits entstandene Verpflichtung zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses für vor dem Eintritt vergangene Geschäftsjahre nicht rückwirkend beseitigt.

