(§ 2 UWG) Im vorliegenden Fall wurde ein konkretes, umfangreiches Produktsortiment in einem Katalog mit dem Slogan „E.-Fachgeschäfte haben immer das bessere Angebot!“ beworben. Jede Prospektseite endete mit „*** Bester Preis *** Beste Marken *** Bester Service ***“. 17 Angebote an verschiedenen Stellen des Katalogs waren durch einen auffälligen roten Stern mit schwarzem Pfeil und dem Wort „Bestpreis!“ zusätzlich hervorgehoben. Auch wenn die gleichen Waren zum gleichen Zeitpunkt zu günstigeren Preisen von Mitbewerbern angeboten werden, ist diese Werbung als marktschreierische Anpreisung und nicht als irreführend zu beurteilen.

