(Art 21 EuGVÜ) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist von einem sehr weiten Streitgegenstandsbegriff (Streitverfahrensgegenstandsbegriff) auszugehen. Es liegt Identität der Streitgegenstände vor, wenn zwei Klagen dieselbe „Grundlage“ (darunter ist der Sachverhalt zu verstehen) und denselben „Gegenstand“ (darunter ist der Zweck der Klage zu verstehen) betreffen. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall zwischen denselben Parteien zuerst in Deutschland und später in Österreich wegen Markenrechtsverletzung erhobenen Unterlassungsklagen mit - bezogen auf das Gebiet Österreichs - gleichem Begehren und daher auch denselben „Gegenstand“ betreffend, die sich auf denselben Sachverhalt stützen, denselben Anspruch iSd Art 21 EuGVÜ verfolgen. Sobald die Zuständigkeit des deutschen Gerichtes feststeht, hat daher das österreichische Gericht sich zu Gunsten des deutschen Gerichtes für unzuständig zu erklären.

