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Aussetzung der Räumungsexekution nach Ausgleichseröffnung

VERFAHRENSRECHTWRInfo 2004/100 Heft 6 v. 22.4.2004

( § 12a AO , Art 7 B-VG, § 46 EO , § 34a MRG , Art 2 StGG) Einerseits verpflichtet § 12a AO - wenn bereits nach Ausgleichseröffnung eine Räumungsexekution vollzogen werden soll - direkt den Gerichtsvollzieher, mit dem Vollzug innezuhalten, sie somit vorläufig auszusetzen, und schafft somit - neben § 46 EO und § 34a MRG - einen weiteren Innehaltungsgrund; dies freilich ausgehend vom Gesetzestext abweichend von § 46 EO nur auf Antrag der verpflichteten Partei. Der Gerichtsvollzieher hat dann darüber dem Exekutionsgericht unverzüglich zu berichten.

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