(Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG , Art 2 Abs 7 RL 89/665/EWG ) Die RL 89/665/EWG , insbesondere Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG und Art 2 Abs 7 RL 89/665/EWG , ist dahin auszulegen, dass das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Falle einer mit dem gemeinschaftlichen Vergaberecht unvereinbaren Ausschreibungsklausel die Möglichkeit bieten muss, dies im Rahmen der durch die RL 89/665/EWG vorgesehenen Nachprüfungsverfahren geltend zu machen.

