( § 1330 ABGB ) Einem Betreiber eines Online-Archivs, der keine „eigenen“ Beiträge ins Archiv stellt, obliegt - wie einem Buchhändler bzw Bibliothekar - grundsätzlich keine Prüfpflicht, sodass er für in den Beiträgen verbreitete Gesetzesverstöße (hier: Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes - Ehre) nicht haftet.
OGH 11.12.2003, 6 Ob 218/03g

