( § 5j KSchG ) Wird durch die verwirrende bzw sogar bewusst missverständliche Gestaltung von Zusendungen der Eindruck erweckt, der Verbraucher habe bereits den darin genannten Preis gewonnen, ändert daran auch nichts, dass der Verbraucher durch seine Unterschrift bestätigt hat, die dem Gewinn entgegenstehenden Bargeldvergabe- und Teilnahmebedingungen anzuerkennen.
OGH 19.11.2003, 9 Ob 121/03i

