(Art 1 Z 3 WG, Art 1 Z 5 WG, Art 25 WG) Ist in einem Wechsel als Zahlungsort „Scheibbs“ festgelegt und vermerkt „zahlbar bei Raika Amstetten-Ybbs“, wird dadurch kein zweiter Zahlungsort festgelegt, wodurch der Wechsel ungültig werden würde. Denn die Angaben bei der Zahlstelle beziehen sich nur auf deren Bezeichnung und legen keinen anderen Zahlungsort fest. Nur die Person, die Bezogener des Wechsels ist, kann diesen auch annehmen. Stehen sich die Parteien des Wechselbegebungsvertrages nicht gegenüber, so ist die Annahmeerklärung des Akzeptanten nicht wirksam, wenn zwar der Name des Akzeptanten mit dem Bezogenen übereinstimmt, jedoch an der beim Bezogenen im Wechsel angegebenen Adresse eine andere Person mit diesem Namen wohnt.

